Im September ist das geänderte Gebäudeenergiegesetz (GEG), auch Heizungsgesetz genannt, beschlossen worden. Es regelt, beginnend 2024, ab wann, wo und wie Erneuerbare Wärmelösungen eingesetzt werden müssen. Ziel ist ein klimaneutraler Wärmemarkt bis 2045. Pellet-, Hackschnitzel- und Scheitholzzentralheizungen sowie Pelletkaminöfen erfüllen den vorgeschriebenen Anteil von 65 Prozent Erneuerbarer Energie (EE) beim Einbau einer neuen Heizungsanlage. Das gilt ohne Einschränkungen im Neubau und beim Heizungstausch.
Die wichtigsten Neuerungen in Kürze
- Das GEG gilt für alle neuen und bestehenden Wohn- und Nichtwohngebäude.
- Die 65-Prozent-Vorgabe gilt erst, wenn eine Heizung in ein neues oder altes Gebäude eingebaut wird. Sie hängt auch von einer etwaigen kommunalen Wärmeplanung ab. Es gibt diverse Ausnahmen und Übergangsfristen.
- Alle klassischen erneuerbaren Wärmelösungen können monovalent betrieben werden.
- Holzfeuerungen, Wärmepumpen sowie Solarthermieanlagen sind ohne weitere Berechnungen zulässig, wenn sie den Wärmebedarf des Gebäudes komplett decken. Dasselbe gilt für Wärmepumpen und Solarthermieanlagen in Kombination mit Holzheizungen.
- Bei Hybridsystemen mit Holz und einem fossil betriebenen Wärmeerzeuger muss nachgewiesen werden, dass nicht mehr als 35 Prozent fossile Brennstoffe eingesetzt werden.
- Eine weitere Option sind Wärme- netzanschlüsse und Stromdirektheizungen wie Infrarot, Letztere allerdings nur in Gebäuden, die die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz um mindestens 45 Prozent unterschreiten.
Kommunale Wärmeplanung
Die kommunale Wärmeplanung kommt. Für Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohnern muss bis zum 30. Juni 2026 ein Wärmeplan erstellt werden, z. B. zu geplanten Wärme- oder Wasserstoffnetzen. Kommunen mit weniger Einwohnern haben dafür Zeit bis zum 30. Juni 2028.