Im letzten Jahr haben Bundestag und Bundesrat das Gebäudeenergiegesetz (GEG) geändert. Nach monatelangem Hin und Her ist das Gesetz jetzt in Kraft, und viele – aber nicht alle – Unklarheiten sind beseitigt.
Das GEG soll dazu beitragen, dass in Gebäuden weniger Energie verbraucht wird und dass diese zunehmend aus erneuerbaren Quellen stammen. Weil die Wärmewende im Gebäudesektor zu langsam vorankam, wurden einige Regelungen deutlich verschärft. Das betrifft vor allem die Wärmeerzeugung.
Die Vorgaben für die energetische Qualität von beheizten oder klimatisierten Wohn- und Nichtwohngebäuden sind dabei weitgehend unverändert geblieben. Im Kern geht es darum, dafür zu sorgen, dass neu eingebaute Heizungsanlagen – bei Neubauten und im Bestand – zu mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien nutzen. Das gilt aber zunächst nur für neu ausgewiesene Neubaugebiete. In Städten und Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern gilt diese Vorgabe ab Juli 2026, in kleineren Städten und Gemeinden ab Juli 2028.
Für Bestandsgebäude soll eine kommunale Wärmeplanung der Dreh- und Angelpunkt sein. Damit sollen Hauseigentümer Klarheit darüber erhalten, ob und wann sie an ein Nah- oder Fernwärmenetz angeschlossen werden. Das seit Januar 2024 geltende Wärmeplanungsgesetz (WPG) soll außerdem dazu beitragen, den Wärmenetzausbau zu beschleunigen.
Transmissionswärmeverlust und Primärenergiebedarf
Im GEG sind zwei Werte maßgeblich: der Primärenergiebedarf bzw. -verbrauch und der Transmissionswärmeverlust. Die Anforderungen an den Transmissionswärmeverlust beziehen sich auf die Gebäudehülle, also Außenwände, Fenster, Türen, Decke und Dach. Sie berücksichtigen den Dämmstandard sowie die Dichtheit, aber auch die Gebäudekubatur. Eine mangelhafte Qualität in diesen Bereichen führt sowohl zu einem verstärkten Verlust von Heizwärme im Winter als auch einem erhöhten Kühlungsbedarf im Sommer. Dichte Gebäudehüllen setzen eine optimierte Form des Lüftens voraus, was in modernen Gebäuden vielfach durch komplexe Lüftungstechnik gelöst wird.
Vorschriften des GEG für Neubauten
Der Fokus des GEG liegt bei der Energieeffizienz vor allem auf dem Neubau. Hier soll sichergestellt werden, dass Gebäude über hohe Effizienzstandards verfügen. Allerdings wurde bei der Verschärfung 2023, als für alle Neubauten der Effizienzhaus-Standard 55 eingeführt wurde, aus Rücksicht auf die Baubranche und die Wohnungswirtschaft nur die Primärenergie- vorgabe verschärft, nicht aber die Vorgabe für den Transmissionswärmeverlust. Ihr Primärenergiebedarf darf nur noch maximal 55 Prozent des Referenzgebäudes betragen. Hierbei lässt sich auch Strom aus der eigenen PV-Anlage anrechnen.
Vorschriften des GEG
für Bestandsbauten
Eigentümer von Bestandsgebäuden unterliegen laut GEG nur wenigen Anforderungen, solange diese Gebäude nicht saniert oder modernisiert werden. Dann greifen bei Einbau neuer Bauteile die Bauteilanforderungen. Bei mehr als 30 Jahre alten Heizungsanlagen werden in erster Linie Neubesitzer in die Pflicht genommen. Wer einen Altbau kauft oder erbt, der vor dem 1. Februar 2002 gebaut wurde, muss innerhalb von zwei Jahren nach dem Grundbucheintrag den Heizkessel austauschen, wenn dieser zwischen 4 und 400 kW leistet und noch nicht auf Basis von Brennwert- oder Niedertemperaturtechnik läuft.
Mindestens 65 Prozent
Erneuerbare Wärme
Die GEG-Änderung bringt nun die Vorgabe, dass Heizungsanlagen schrittweise zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden müssen. Ab 2045 wird dann der Einsatz fossiler Brennstoffe nicht mehr erlaubt sein. Öl- und Gasheizungen wird man dann mit knappen und daher teuren Bioenergieträgern oder Wasserstoff betreiben müssen. Bereits vorher wird man in Öl- und Gasheizungen, die ab 2024 installiert werden, ab 2029 steigende Anteile dieser Brennstoffe einsetzen müssen. Das sollte Grund genug sein, bereits rechtzeitig auf Erneuerbare Wärmeerzeugung umzustellen.
Nachweisfrei umsetzen lässt sich die 65 Prozent-Vorgabe mit verschiedenen Heiztechnologien:
- Anschluss an ein Wärmenetz
- Einbau einer elektrisch angetriebenen Wärmepumpe
- Einbau einer Biomasse-Heizungsanlage (zum Beispiel Pelletheizungsanlagen)
- Einbau einer Stromdirektheizung
- Einbau einer solarthermischen Anlage
Auch eine beliebige Kombination dieser Technologien ist möglich. Beim Einsatz anderer Wärmeerzeugungslösungen wird man in Zukunft nachweisen müssen, dass nicht mehr als 35 Prozent fossile Energieträger eingesetzt werden.