Ein schneller Internet-Zugang, über den moderne Medienangebote komfortabel genutzt werden können, gehört mittlerweile zur Grundversorgung eines Gebäudes. In Deutschland verläuft der flächendeckende Ausbau der dafür benötigten Breitbandnetze allerdings nur schleppend. Um den Ausbau der Versorgung mit schnellem Internet zu beschleunigen, ist im November 2016 das Gesetz zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze, kurz Digi-Netz-G, in Kraft getreten – auch mit Folgen für die Wohnungswirtschaft.
Schnelles Internet ist zwischenzeitlich ein wesentlicher Standortfaktor im Wettbewerb von Kommunen und Gemeinden für die Ansiedlung von Unternehmen und die Attraktivität als Wohnort. Im Vergleich zu anderen Industrienationen hinkt der Breitbandausbau in Deutschland allerdings deutlich hinterher. Die Bundesregierung hat sich das Ziel gesetzt, dass bis 2018 alle deutschen Haushalte mit einer Bandbreite von mindestens 50 Megabit pro Sekunde versorgt werden können. Das Digi-Netz-G soll den Breitbandausbau erleichtern, um die internationale Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands bei der Versorgung mit Breitband auch in Zukunft zu sichern.
Mehr Transparenz bei der Verlegung in der Fläche
Das neue Gesetz folgt einer EU-Richtlinie und war daher in weiten Teilen inhaltlich bereits vorgegeben. Vorrangiges Ziel dieser Richtlinie und des darauf aufbauenden Digi-Netz-G ist die Senkung der Kosten für den Auf- und Ausbau digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze. Nach der Gesetzesbegründung entfallen bis zu 80 Prozent dieser Kosten auf die erforderlichen Hoch- und Tiefbauarbeiten. Durch das Digi-Netz-G sollen die Kosten für die Verlegung von Breitbandnetzen signifikant gesenkt werden, indem Ineffizienzen beim Infrastrukturausbau beseitigt und Möglichkeiten zur (Mit-) Nutzung bereits vorhandener passiver Netzinfrastrukturen geschaffen werden. Passive Infrastrukturen sind zum Beispiel Leerrohre, Leitungsrohre, Einstiegsschächte, Verteilerkästen, Masten, Antennenanlagen und andere Trägerstrukturen öffentlicher Versorgungsnetze. Zur Förderung des Breitbandausbaus enthält das Gesetz darüber hinaus weitere Regelungen wie beispielsweise die Verpflichtung, bei öffentlich finanzierten Bauarbeiten eine bedarfsgerechte Mitverlegung von Glasfaserkabeln sicherzustellen, oder die Erleichterung der Verlegung von Breitbandnetzen
in geringerer Verlegetiefe.
Damit ausbauende Unternehmen und Kommunen einen Überblick über die nutzbaren Synergien erhalten, wird in der Bundesnetzagentur eine zentrale Informationsstelle eingerichtet. Der dort bereits geführte Infrastrukturatlas wird zeitnah die Möglichkeit bieten, Informationen über alle vom Gesetz berücksichtigten ober- und unterirdischen passiven Netzinfrastrukturen von Versorgungsunternehmen zu erhalten. Zudem soll die Transparenz hinsichtlich der Verfügbarkeit von Leerrohrkapazitäten verbessert werden. Die Versorgungsunternehmen sind aufgerufen, entsprechende Angaben zu Lage, Nutzung und Eigentümer der Infrastrukturen regelmäßig an die Bundesnetzagentur zu übermitteln. So könnten verfügbare Infrastrukturen unmittelbar in die Planung der Unternehmen integriert werden. Geförderte Infrastrukturen werden im Infrastrukturatlas explizit als solche dargestellt.
Mitnutzung und Wohnungsstich für Gebäudenetze
Neben regulatorischen Vorgaben für die Verlegung von Netzen in der Fläche enthält das Digi-Netz-G auch einige Vorgaben für den Zugang zu und die Nutzung von Netzen in Gebäuden. Diese Neuregelungen haben wesentliche Konsequenzen für Wohnungsunternehmen.
Auch vor Inkrafttreten des Digi-Netz-G hatten Telekommunikationsnetzbetreiber schon die Befugnis, ihre Netze auf privaten Grundstücken Dritter ohne Zustimmung des jeweiligen Eigentümers zu verlegen und deren Gebäude im Wege des sogenannten Hausstichs an ihr Netz anzuschließen. Allerdings gab es für diese Anbieter bislang keine Möglichkeit, ohne Gestattung des Eigentümers Netze auch innerhalb der Gebäude zu verlegen und über diese Netze die Mieter der jeweiligen Gebäude zu versorgen. Der neue Paragraf 77k Absatz 1 TKG sieht jetzt die Möglichkeit eines Wohnungsstichs vor. Das bedeutet, dass der Netzbetreiber sein Netz ohne Gestattung des Eigentümers in den Räumen des Teilnehmers anschließen darf.
Neben einer Zustimmung des Mieters zu diesem Abschluss ist Voraussetzung für einen Anspruch auf einen Wohnungsstich, dass der Netzbetreiber keine Möglichkeit hat, bereits im Haus vorhandene Netze und Netzinfrastrukturen wie Leerrohre mitnutzen zu können. Parallel hierzu enthält das Digi- Netz-G auch einen eigenen Mitnutzungsanspruch in Paragraf 77k Absatz 2 und 3 TKG, der die Voraussetzungen für eine solche Mitnutzung regelt. Danach muss die Mitnutzung zumutbar sein – was zum Beispiel nicht der Fall sein dürfte, wenn durch die Mitnutzung eigene Angebote des bisherigen Netzbetreibers verhindert oder deutlich erschwert werden. Auch muss der Anspruchsteller darlegen, dass die Verlegung einer neuen Infrastruktur entweder technisch nicht möglich oder wirtschaftlich ineffizient ist. Für die Mitnutzung muss der neue Netzbetreiber an den Verfügungsberechtigten der Netzinfrastruktur ein angemessenes Zugangsentgelt zahlen. Im Streitfall hat die Bundesnetzagentur die Befugnis, über eine eigens neu eingerichtete Schiedsstelle verbindlich sowohl über die Angemessenheit der Zugangsbedingungen als auch über die Höhe des Zugangsentgelts zu entscheiden.
Kritik am Digi-Netz-G
Von vielen Vertretern der Wohnungswirtschaft, darunter auch dem Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen, werden der Wohnungsstich und auch der Mitnutzungsanspruch kritisch gesehen. Die Befürchtung, dass das Vorgehen zu Infrastruktur-Flickenteppichen führt, die sinnvolle Ausbaukonzepte verteuern, ist groß. So heißt es in einer offiziellen Stellungnahme des GdW: Die Kritik der Wohnungswirtschaft am Gesetzentwurf betrifft nicht das Ziel, schnelle Breitbandnetze zu schaffen, sondern Umsetzungsfragen. (…) Netzbetreiber sollen den Anspruch erhalten, neue Leitungen auf eigene Kosten bis in die Mieterwohnungen zu verlegen oder vorhandene Gebäude-Infrastrukturen entgeltpflichtig mitnutzen zu dürfen. Damit wird unmittelbar in die Rechte der Gebäudeeigentümer und bestehende Vertragsverhältnisse mit Dritten eingegriffen. Die im Digi-Netz-G vorgeschlagenen Maßnahmen (…) tragen (…) in vielen Konstellationen dazu bei, vorhandene Hochgeschwindigkeitsnetze zu entwerten und künftige Investitionen, die allen Mietern in einem Gebäude den Zugang zu einheitlichen, leistungsfähigen Breitbandnetzen ermöglichen sollen, auszubremsen.
Text: Janina Brielmann, Fachjournalistin