Das Landgericht Berlin hält die Mietpreisbremse für verfassungswidrig (Urteil vom 19.9.2017, Az. 67 O 149/17). In seiner Begründung bestätigt das Gericht die Auffassung des GdW, dass die Mietpreisbremse zu einer ungleichen Behandlung von Vermietern führe, was wiederum dem Artikel 3 des Grundgesetzes widerspreche, nach dem „wesentlich Gleiches gleich zu behandeln“ ist. Die Wohnungswirtschaft hatte auf diese rechtlichen Fallstricke schon seit langem hingewiesen.
„Statt im Wahlkampf Verschärfungen der Mietpreisbremse zu fordern, sind zunächst die verfassungsrechtlichen Bedenken ernst zu nehmen“, erklärte Axel Gedaschko, Präsident des Spitzenverbandes der Wohnungswirtschaft GdW. „Man kann es drehen und wenden wie man möchte, die Mietpreisbremse bleibt das falsche Mittel, um die Probleme am Wohnungsmarkt zu lösen. Mit diesem Instrument wird der Wohnraummangel nur verwaltet, nicht beseitigt. Bezahlbare Mieten entstehen durch Wohnungsneubau in Ballungsregionen, Baukostensenkung und weniger Auflagen durch Bund, Land und Kommunen. Alles andere, wie etwaige Reformversuche, sind Augenwischerei und ein Herumdoktern an Symptomen, ohne jedoch die Ursache wirklich in Angriff zu nehmen.