Die rechtliche Grundlage für Schadensfälle im Winterdienst ist die Verkehrssicherungspflicht desjenigen, der für eine gefährliche Sache verantwortlich ist, hier der Eigentümer eines Grundstücks. Dem gegenüber steht die Pflicht eines jeden, erkennbare Gefahren zu vermeiden. Im Streitfall entscheiden die Gerichte unter Abwägung beider Pflichten. Das Urteil ist immer vom Einzelfall abhängig und deshalb kaum vorhersehbar. Aktuelle Urteile zeigen diese Problematik auf, die in gleicher Weise bei einem Anspruch gegen eine Privatperson (Grundstückseigentümer) oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts besteht.
Die abstrakte Festlegung des Maßstabs für die Verkehrssicherungspflicht
Es mag zwar für die Entscheidung im Einzelfall noch keine endgültige Hilfe darstellen, was die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) als abstrakte Anforderung an die Verkehrssicherungspflicht formuliert hat. Der Grundsatz kann jedoch dazu helfen, die möglichen Besonderheiten des Einzelfalls zusammenzutragen, aus denen dann die Abwägung für die Verschuldensanteile des Geschädigten und des Verpflichteten erfolgt. Der Verpflichtete erfüllt seine Verkehrssicherungspflicht, wenn er diejenigen Vorkehrungen trifft, die nach den konkreten Umständen zur Beseitigung der Gefahr erforderlich und zumutbar sind. Erforderlich sind hierbei die Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen (!) vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um die Gefahr von Dritten abzuwenden. Das erfordert Maßnahmen, die nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, Gefahren von Dritten tunlichst abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßer oder bei nicht ganz fernliegender bestimmungswidriger Benutzung drohen. Bestimmungswidrig ist es dabei zum Beispiel, im Winter mit glatten Sohlen, sogar aus Leder, unterwegs zu sein.
Der gefährliche Weg in die Innenstadt
Eine Mutter wollte die Wartezeit bis zur Abholung ihrer Kinder nach deren Tanzstunde mit einer Bekannten für Weihnachtseinkäufe nutzen. Von einem Schneefall am vergangenen Tag lag im Unfallzeitpunkt am Unfallort, einem Kreuzungsbereich in der Innenstadt, nach Aussage der Begleiterin der Mutter als Zeugin im Prozess noch ein 3 bis 4 Zentimeter hoher Schneematsch. Mit ihrer Klage verlangt die Mutter Schadenersatz für ihren Verdienstausfall, den zusätzlichen Aufwand für die Haushaltsführung, Schmerzensgeld und die Feststellung der Ersatzpflicht der Stadt für künftige Schäden. In den Instanzen beim Land- (LG) und Oberlandesgericht (OLG) wurde die Klage abgewiesen und hatte erst vor dem BGH, Urteil vom 20.Juni 2013, Erfolg.
In den Vorinstanzen war zwar aufgrund der vorliegenden Zeugenaussage die Verletzung der öffentlichrechtlichen Verkehrssicherungspflicht der Stadt bejaht worden, obwohl die Stadt die im Winterdienst eingesetzten Mitarbeiter als Zeugen für die rechtzeitige und ausreichende Schneeräumung benannt hatte. Die beiden Gerichte kamen aber zu einem überwiegenden Mitverschulden der Klägerin angesichts der für sie erkennbaren Gefahrenlage (vorhandene Schneereste) und der fehlenden Notwendigkeit zum Stadtbummel bis zur Abholung der Kinder.
Wie eingangs schon angedeutet, spielt die Beweislage bei einem Streit um die Verkehrssicherungspflicht oft eine entscheidende Rolle, also die Aussage von Zeugen. Hinzu kommen Beweisregeln. Nach der Rechtsprechung des BGH besteht bei einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht – Schadensfall innerhalb der räumlichen und zeitlichen Grenzen, während deren der Schnee geräumt werden muss – der Anscheinsbeweis, dass diese Pflichtverletzung für den Unfall ursächlich ist. Fälschlicherweise hatte das OLG angenommen, dass mit einem solchen Anscheinsbeweis auch die Pflichtverletzung nachgewiesen werden könne. Der BGH konnte in diesem Punkt ohne Beweiserleichterung aufgrund der Zeugenaussagen feststellen, dass eine Pflichtverletzung der Stadt vorlag. Das Urteil des OLG wurde vom BGH aufgehoben, weil die Abwägung der Verschuldensanteile fehlerhaft war. Im Ergebnis kann man also auch bei erkannter Glättegefahr nicht unaufschiebbare Angelegenheiten zu Fuß erledigen.
In einem früheren Fall, Urteil vom 20. November 1984, hatte der BGH entschieden, dass der Schadenersatzanspruch zu Recht vollkommen ausgeschlossen war, weil der Geschädigte in schlechthin unvertretbarer Sorglosigkeit sich auf eine erkennbar spiegelglatte Eisfläche begab und hierauf stürzte. Allerdings hat der BGH keine endgültige Entscheidung getroffen, sondern die Sache an das OLG zurückverwiesen. Die verletzte Mutter hatte nach der Auffassung des BGH wohl keinen Anspruch auf 100 Prozent des erlittenen Schadens. Das OLG musste nach den Vorgaben des BGH die Verursachungsanteile neu bestimmen. Unabhängig vom konkreten Ausgang des Verfahrens gilt die Erkenntnis: Verfahren zur Klärung des Schadenersatzanspruchs können lange dauern und kostspielig sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn Versicherungen für lange dauernde Personenschäden aufkommen müssen (Dauerschäden, nicht nur zeitlich begrenzte Krankenbehandlungskosten). Denn dann ist das Kostenrisiko des Gerichtsverfahrens im Verhältnis zur gesamten Schadenersatzforderung für die Versicherung relativ gering und den Geschädigten umgekehrt hoch. Dringender Rat deshalb: Rechtsschutzversicherung! Der vom BGH entschiedene Fall ist auch für einen Geschädigten mit einem Anspruch gegen eine Privatperson, Grundstückseigentümer, ein Lehrstück, weil die Abwägungsvorgänge zur Feststellung des Verschuldens auf beiden Seiten beim Anspruch aus Amtshaftung aus Paragraf 839 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wie im Fall des BGH und beim deliktischen Anspruch aus Paragraf 823 BGB gegen eine Privatperson die gleichen sind.
Die Risiken der Beweisführung
Dass ein Prozess um Schadenersatzansprüche aus der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten risikoreich ist, zeigt die Entscheidung des OLG Koblenz vom 13. Februar 2015. Die kommunale Reinigungssatzung verlangte vom Anlieger ein Tätigwerden bis 20 Uhr, der Unfall ereignete sich gegen 21 Uhr. Auf dem schneebedeckten und extrem glatten Gehweg vor dem Haus des Beklagten stürzte der Kläger. Seine Frau fand später im Sturzbereich seinen Hausschlüssel und bestätigte im Prozess, dass der Boden am Fundort schneebedeckt war, konnte aber hierzu keine Einzelheiten mehr machen. LG und OLG haben die Klage abgewiesen. Das LG stützte sich darauf, dass die Detailgenauigkeit der Erinnerung der Ehefrau zur Beweisführung über den Zustand der Unfallstelle nicht ausreichte. Hierbei ist ein Kläger in der Hand des Gerichts, weil die für die Überzeugungsbildung des Richters notwendige Wahrscheinlichkeit nicht abstrakt beschrieben werden kann und deshalb vom Berufungsgericht nicht zwangsläufig aufgegriffen werden muss. Notwendig war in diesem Fall die Beweisführung darüber, dass der Zustand des Gehwegs bereits um 20 Uhr, zum Ende der Räumpflicht, so gefährlich war wie zum Unfallzeitpunkt eine Stunde später. Das OLG hat die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung abgewiesen. Notwendig wären dazu aber bei sachgerechtem Vorgehen die Vernehmung der Ehefrau und die Anhörung des Klägers gewesen.
Vorsicht, Dachlawinen
Das Gebot zur Vorsicht gilt in erster Linie für den Passanten, wie das Urteil des Amtsgerichts (AG) München vom 16. Juni 2011 zeigt. Die Ehefrau stellte zu Arbeitsbeginn den Pkw des klagenden Ehemanns am 12. Januar 2011 auf dem Hof ihres Arbeitgebers ab, jedoch nicht auf dem geräumten Parkplatz auf der Nordseite wie an den beiden Vortagen, sondern am Schadenstag auf die nicht geräumte Ostseite des Parkplatzes. Infolge Tauwetters war der Schnee an diesem Tag etwas zurückgegangen. Der beklagte Gebäudeeigentümer hatte keine Warnschilder im Hof angebracht. Die Anbringung von Schneefanggittern war nicht vorgeschrieben. Der Neigungswinkel des Dachs betrug 25 Grad. Im Dezember hatte der Gebäudeeigentümer den Bruder des Klägers und dessen Schwager darauf hingewiesen, dass sie nicht im Bereiche des Dachs parken sollten. Am Unfallstag löste sich eine Dachlawine aus Schnee und Eisbrocken und fiel auf das Fahrzeug des Klägers. Die Frontscheibe zersprang, die Scheibenwischer wurden zerstört und das Dach eingedrückt. Die Klage auf Schadenersatz war erfolglos. Eine Rechtspflicht des Gebäudeeigentümers hätte nur dann bestanden, wenn besondere Umstände Sicherungsmaßnahmen zum Schutze Dritter geboten hätten. Aus den bereits geschilderten Umständen ergab sich eine solche Pflicht nicht. Auch in schneereichen Gebieten wie in Oberbayern wird die Pflicht zur Anbringung von Schneefanggittern erst bei einer Dachneigung von 35 oder 45 Grad in der Rechtsprechung diskutiert. Angesichts des Schneereichtums ist das Bewusstsein einer möglichen Gefahr in der Bevölkerung immer vorhanden und ein besonderer Hinweis deshalb nicht erforderlich. Auch der nicht geräumte Parkplatz wies auf die besondere Gefahrensituation hin. Fazit: Es ist also immer notwendig, auf die Besonderheiten des Einzelfalls zu schauen.
Pflichten im öffentlichen Straßenraum
Aus der alltäglichen Praxis ist den Grundstückseigentümern bekannt, dass sie als Anlieger durch eine Satzung der Gemeinde zum Räum- und Streudienst an Straßen und Wegen innerhalb der geschlossenen Ortslage herangezogen werden können. Damit überträgt die Gemeinde die ihr selbst obliegende Pflicht, in den Bundesländern außer Hessen öffentlich-rechtlicher Art, auf die Anlieger. Die Straßengesetze der Länder bestimmen dabei im Einzelnen, wie weit diese Pflicht in räumlicher Hinsicht geht. So ist zum Beispiel in Baden- Württemberg bestimmt, dass eine unbebaute Fläche mit einer Breite bis zu 10 Meter zwischen eigenem Grundstück und Straßenraum die Anliegerpflicht nicht aufhebt. Im Einzelfall ist es zwar möglich, wegen besonderer räumlicher Verhältnisse und dem damit verbundenen Umfang der Räum- und Streupflicht eine Befreiung von der Gemeinde zu erlangen. Persönliche Verhältnisse, insbesondere die altersbedingte körperliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit, spielen dabei aber keine Rolle. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Beschluss vom 20. November 2014 für eine immerhin schon 95 Jahre alte Antragstellerin entschieden. Entscheidendes Argument hierbei: Die Reinigungspflicht kann auch einem Dritten übertragen werden.
Wenn ein Passant auf einem von dem Anleger nicht ordnungsgemäß geräumten Straßenteil zu Schaden kommt, hat er einen zivilrechtlichen Anspruch gegen den verpflichteten Anlieger. Im Sonderfall kann der verletzte Passant zudem einen Anspruch aus Amtspflichtverletzung gegen die Gemeinde haben, wenn diese die Einhaltung der Räum- und Streupflicht durch die Anleger nicht ordnungsgemäß überwacht (Amtspflichtverletzung nach Paragraf 839 BGB, Ausnahme Hessen: deliktischer Anspruch aus Paragraf 823 BGB).
Für die Straßenteile, bei denen ein Anlieger nicht in die Pflicht genommen werden kann, bleiben die mit dem Winterdienst verbundenen Pflichten bei der Gemeinde. In Berlin kamen zwei Passanten auf schneebedeckten Glatteisflächen im Bereich von Straßenbahnhaltestellen zu Fall und verletzten sich. Für den Schaden musste die Berufsgenossenschaft aufkommen, weil es sich um Wegeunfälle von oder zur Arbeitsstätte handelte. Diese verklagte wegen des Ersatzes für die aufgewendeten Krankheitskosten nicht den städtischen Berliner Reinigungsbetrieb, rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts, sondern die von diesem Reinigungsbetrieb beauftragte GmbH. Nach dem Urteil aller beteiligten Gerichte bis hin zum BGH, Urteil vom 9. Oktober 2014, war dies nicht richtig. Zutreffende Beklagte wäre der städtische Reinigungsbetrieb gewesen. Die von diesem beauftragte GmbH war lediglich Verwaltungshelferin (Begriff des Verwaltungsrechts), durch die an der Art der Rechtsbeziehungen zum Bürger nichts geändert wird. Es kam hier nicht, wie gerade für die Gemeinde geschildert, zu einer Aufteilung der Pflichten: zivilrechtliche Ausführungspflicht durch die GmbH (deliktischer Anspruch nach Paragraf 823 BGB) und hoheitliche Überwachungspflicht gegenüber der GmbH durch die Körperschaft des öffentlichen Rechts (Amtshaftungsanspruch nach Paragraf 839 BGB), was einen zivilrechtlichen Anspruch gegen die GmbH erlaubt hätte. In Berlin besteht die Verkehrssicherungspflicht ebenfalls als öffentlich-rechtliche Aufgabe, sodass eine Klage gegen den unmittelbar handelnden Amtsträger in Person, auch den Verwaltungshelfer, ausscheidet. Nicht jede Einschaltung eines Privaten führt automatisch zu dessen Stellung als Verwaltungshelfer. Hier war der Entscheidungsspielraum der GmbH bei der Ausführung ihrer Aufgaben entsprechend den rechtlichen Vorgaben bei der Ausführung der Verkehrssicherungspflicht vertraglich so eingeschränkt, dass kein eigener Entscheidungsspielraum mehr verblieb. Die Klage der Berufsgenossenschaft war deshalb erfolglos.
Dr. Hellmuth Mohr
Rechtsanwalt, Stuttgart