Die Betriebskosten sind zwischen Mieter und Vermieter ein häufiges Streitthema. Schon der Unterschied zwischen Nebenkosten und Betriebskosten ist nicht jedermann geläufig. „Unter Nebenkosten versteht man sämtliche Bewirtschaftungskosten für ein Haus. Die Betriebskosten sind dagegen alle zusätzlich zur Miete entstehenden und auf den Mieter übertragbaren Kosten – also nur ein Teil der Nebenkosten“, erläutert Doris Wittlinger, Geschäftsführerin der Stöben Wittlinger GmbH, Hamburg.
BGH: Formularmäßige Angabe im Mietvertrag ausreichend
Dass die Betriebskosten überhaupt so viel Ärger machen, liegt daran, dass der Gesetzgeber grundsätzlich annimmt, dass mit der Miete alle Kosten – auch die Betriebskosten – abgegolten sind. Sollen die Betriebskosten vom Mieter getragen werden, muss das im Mietvertrag extra vereinbart werden. Wie das geschehen soll, war bisher nicht eindeutig geregelt. Nach einem neuen Urteil des Bundesgerichtshof (BGH, 10.2.2016, VIII ZR 137/15) wird die Abrechnung der Betriebskosten jetzt übersichtlicher.
In Zukunft reicht die formularmäßige Angabe im Mietvertrag, dass der Mieter „die Betriebskosten“ zu tragen hat. Damit gelten alle im Gesetz definierten und in der Betriebskostenverordnung erläuterten Betriebskosten als vereinbart. Die Richter gehen davon aus, dass der Begriff „Betriebskosten“ seit vielen Jahrzehnten durch Rechtsverordnung und später durch Gesetz definiert ist und als bekannt vorausgesetzt werden kann. Bisher war es notwendig, den Betriebskostenkatalog dem Mietvertrag beizufügen oder im Vertrag aufzulisten und auf die Betriebskostenverordnung zu verweisen.
Weiterhin müssen, in der Betriebskostenverordnung nicht aufgeführte „sonstige Betriebskosten“ im Mietvertrag gesondert aufgeführt werden. Auch können Mieter die Abrechnung nur innerhalb der ersten zwölf Monate nach Erhalt beanstanden. Das gilt auch für Kostenbestandteile, die gar nicht auf den Mieter hätten umgelegt werden dürfen – wie zum Beispiel Verwaltungskosten (BGH 11.05.2016, Az: VIII ZR 209/15).
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