Was war passiert?
Falschparker sind ein ständiges Ärgernis, auch in Wohnungseigentumsanlagen. Gerade in Tiefgaragen ist das Abstellen auf fremdem Grund beliebt: „Bin gleich wieder da“, lauten die Zettelhinweise, wenn es noch ein „ordentlicher“ Absteller ist, oder man findet eine Handy-Nummer vor, die man anrufen soll (beliebter Handwerkertrick). Der Ärger ist jedes Mal vorprogrammiert, denn selbst wenn man ein Handy zur Hand hat, gibt es in der Tiefgarage nicht unbedingt Funkkontakt noch muss der Falschparker den Anruf auch nur hören. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat schon geklärt, dass nicht erst ein „Parken“ im Sinn der Straßenverkehrsordnung (das heißt länger als 3 Minuten „Halten“ oder Verlassen des Fahrzeugs) stört (BGH, Urt. v. 1.7.2011 – V ZR 154/10, NZM 2011, 632). Aber was gilt, wenn sich der Halter damit herausreden will, wenn er vom gestörten Berechtigten auf Unterlassung nebst Unterwerfungserklärung in Anspruch genommen wird, er selbst sei es nicht gewesen und er habe alle, denen er seinen Sportwagen leihe, dahingehend instruiert, nicht wieder an der verbotenen Stelle zu parken?
Die Meinung des Gerichts
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) verhaftet den sich sträubenden Sportflitzerbesitzer: Er sei und bleibe nun einmal ein Zustandsstörer, weil mit seinem Willen gefahren werde und störendes Parken kein derart ungewöhnlicher Vorgang sei, dass er damit nicht zu rechnen brauche. Wiederholungsgefahr bestehe sowieso, die sei durch den Vorfall indiziert. Deshalb helfe allein das Unterschreiben der Unterlassungserklärung der Störung noch nicht ab. Vielmehr muss der störende Kfz-Halter auch noch die strafbewehrte Unterwerfungserklärung unterschreiben, die ihm der Anwalt des Betroffenen gleich mitgeschickt hat.
Ratschlag für den Verwalter
Die Entscheidung verbessert auch die Situation des Fachverwalters, der sich mit dem Falschparkenphänomen herumschlagen muss, schon weil ihn seine gestörten Wohnungseigentümer oder deren Mieter damit behelligen, das falsch geparkte Auto abzuschleppen, den Störer auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen etc. Die Schlupflöcher werden also kleiner, weil jedenfalls der Halter „am Haken hängen bleibt“. Und weil jedenfalls für diesen Parkverstöße ob der Strafbewehrung teuer werden, wird er sein Fahrzeug nur noch an „zuverlässige“ Fahrer verleihen. Geklärt ist in der Rechtsprechung auch, dass die Halterermittlungskosten als Kosten der Störungsbeseitigung erstattungsfähig sind (BGH, Urt. v. 2.12.2011 – V ZR 30/11, NZM 2012, 774). Nicht erstattungsfähig hingegen sind – präventiv zu verortende – Kosten der Parkraumüberwachung, also solche Kosten, die der Störungsfeststellung als solcher zuzuordnen sind (ebenfalls BGH, NZM 2012, 774). Damit haftet der Störende jedenfalls nicht auf (anteiliges) Verwalterhonorar.
Dokumentation: BGH, Urt. v. 21.9.2012 – V ZR 230/11, Entscheidungsabdruck in NZM Heft 1–2 vom 18. Januar 2013
Von Rechtsanwalt Dr. Andreas Kappus, Frankfurt a.M.,
Schriftleiter der Neuen Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM),
Verlag C. H. Beck, München und Frankfurt a.M.
! |
In unserer Print-Publikation „Der ImmobilienVerwalter“ berichtet Rechtsanwalt Dr. Andreas Kappus über wichtige Entscheidungen zum Verwalterrecht. Dabei werden in dieser Rubrik auch immer wieder Hinweise auf Entscheidungen zum Mietrecht gegeben, die in der Situation des vermieteten Wohnungseigentums weiterhelfen. Einzelne Fälle veröffentlichen wir auch auf immoclick24.de – dem Onlineportal für die Immobilien- und Wohnungswirtschaft. |