Was war passiert?
Auf der Eigentümerversammlung vom 11. Juni 2014 wird ein Beschluss gefasst, wonach den Miteigentümern L nachträglich zur Errichtung genehmigt wird, auf ihrem Stellplatz in der Tiefgarage einen Fahrradständer zu montieren, um dort zwei Elektrofahrräder abzustellen. Der Fahrradständer wird beschrieben als „auf dem Boden befestigt“. Das Amtsgericht (AG) Hamburg- Wandsbek gibt der Beschlussanfechtungsklage statt. Die keine Öffnungsklausel enthaltende Teilungserklärung sei eindeutig: Ein Stellplatz sei zum Abstellen von Kfz bestimmt.
Die Meinung des Gerichts
Auch das Landgericht (LG) Hamburg gibt sich einigermaßen freudlos und versagt den zukunftsorientierten Sondereigentümern den E-Bike-Stellplatz (den sie mittlerweile abgebaut haben und auch nicht wieder errichten wollen). Eine Tiefgarage diene nach ihrer nächstliegenden Auslegung nun einmal dem Abstellen von Kfz. Ob dieses Ergebnis auch von der einschlägigen Garagenverordnung beziehungsweise von der Landesbauordnung mit getragen werde, könne deshalb dahinstehen. Das Landgericht schreibt weiter: „Jedenfalls aber ist auf Grund des baulichen Eingriffs in den im Gemeinschaftseigentum stehenden Boden der Tiefgarage die Genehmigung der Nutzung durch Mehrheitsbeschluss nicht möglich.“
Ratschlag für den Verwalter
Das Ergebnis der Entscheidung muss jedenfalls umweltbewusste Wohnungseigentümer enttäuschen. Und ob die juristische Begründung überzeugt, ist so klar nun auch wieder nicht, wie das LG meint: Mit Martin Häublein, der die Entscheidung in der NZM mit einer kritischen Anmerkung begleitet, ist nämlich auf das Straßenverkehrsgesetz (StVG) zu verweisen, wonach als „Kraftfahrzeuge“ – auf die Räderzahl kommt es nicht an – durch Maschinenkraft bewegte Landfahrzeuge gelten (§ 1 Abs. 2 StVG). Abs. 3 der Vorschrift stellt E-Bikes im Kern Fahrrädern gleich, wenn sie (unter näherer Spezifikation im Gesetz) unterhalb einer Schwelle einer Nenndauerleistung von höchstens 0,25 Kilowatt bleiben. Jenseits dieser Grenze stellen sie hingegen (kennzeichenpflichtige) Kraftfahrzeuge dar. Bereits diese an die tatsächliche Bike-Ausstattung anknüpfende Unterscheidung lässt sich, wie Häublein zutreffend schreibt, von unbefangenen Betrachtern nicht so einfach nachvollziehen, dass klar wäre, dass E-Bikes nicht in Tiefgaragen abgestellt werden dürfen. Fachverwalter werden mit dem Thema E-Bike oder E-Kfz indessen in Zukunft häufiger zu tun bekommen, denn es wird nicht nur um deren Abstellen, sondern insbesondere um das (bequeme) Aufladen der Batterien gehen. Mithin ist die Nachrüstung von Stellplätzen mit „Chargern“ das eigentliche Zukunftsthema. Und damit zugleich die Anlagensicherheit, denn man erahnt die Einwände der Bedenkenträger sogleich, was etwa eine Überhitzung der Batterie im Auflademodus – mit Brandgefahr – anbelangt. Insoweit ist eine hintergrundsichere Vorbereitung der Eigentümerversammlung geboten. Und schließlich: Wenn Gemeinschaftseigentum fachgerecht „angebohrt“ wird, entsteht allein daraus noch kein „Nachteil“ im Sinn von § 14 Nr. 1 WEG.
Dokumentation: LG Hamburg, Urteil vom 17. Juni 2015 – 318 S 167/14, Entscheidungsabdruck in NZM Heft 1-2 vom 15. 1. 2016 (mit Anmerkung Häublein).
Von Rechtsanwalt Dr. Andreas Kappus, Frankfurt a.M.,
Schriftleiter der Neuen Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM),
Verlag C. H. Beck, München und Frankfurt a.M.
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