Am 1. November 2020 ist es in Kraft getreten: das neue Gebäudeenergiegesetz (kurz GEG). Ziel des Gesetzes ist es, die bis dato bestehenden Energiegesetze, Richtlinien und Pflichten einheitlich zusammenzufassen. Erneuerbare Energien sollen möglichst effizient eingesetzt und der Energieverbrauch optimiert werden.
Im GEG wurden das Energieeinspargesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) in angepasster Form vereinheitlicht. Die einzelnen Gesetze und Verordnung sind mit dem Wirken des GEG außer Kraft getreten.
Das neue Gesetz soll den Energieverbrauch in Gebäuden möglichst effizient gestalten und optimieren. Dafür regelt das GEG die Anforderungen der energetischen Qualität der Neubauten und der bereits bestehenden Gebäude. Auch der Einsatz von erneuerbaren Energien für die Wärme- und Kälteversorgung wird reguliert sowie die Erstellung und Verwendung von Energieausweisen. In der Praxis bringt das GEG somit einige Änderungen mit sich.
Auswirkungen auf den Energieausweis
Wie eingangs erwähnt hat das GEG auch Einfluss auf den Energieausweis. Dieser bewertet den Energieverbrauch eines Gebäudes. Unterschieden wird bei der Wahl des Energieausweises zwischen zwei Arten: dem Bedarfsausweis (Energiebedarf wird berechnet) und dem Verbrauchsausweis (Energieverbrauch wird ausgewertet).
Bei Besichtigungen müssen Eigentümer einer Immobilie, bzw. deren Bevollmächtigte wie Verwalter oder Makler, Interessenten bei einer Vermietung oder einem Verkauf einen Energieausweis vorzeigen. Dieses Dokument zeigt anhand eines Farbverlaufs und einer Klassifizierung, wie energieeffizient ein Gebäude ist. Neu ist ein verpflichtendes Beratungsgespräch bei einem Energieberater beim Kauf einer Immobilie sowie bei einer umfangreichen Sanierung eines Ein- oder Zweifamilienhauses, wenn dieses kostenfrei angeboten wird.
Auch für die Ausstellung des Energieausweises ändern sich einige Punkte: Vor-Ort-Begehungen oder alternativ die Bereitstellung von aussagekräftigem Bildmaterial durch den Auftraggeber sind bei der Beurteilung der energetischen Eigenschaften des Gebäudes Pflicht.
Um die Modernisierungsempfehlungen zu verbessern, muss der Sanierungsstand detailliert angegeben werden. Neu ist zudem die Ausweisung eines Emissionskennwertes auf dem Ausweis. Dieser errechnet sich aus dem verwendeten Brennstoff. Für den Auftraggeber entsteht dadurch kein höherer Aufwand bei der Beantragung. Auch müssen inspektionspflichtige Klimaanlagen im Energieausweis erfasst werden sowie das dazugehörige Fälligkeitsdatum der nächsten Inspektion.
Die Übergangsfrist für die Erstellung von Energieausweisen im Bestand nach den Regelungen der EnEV (Energieeinsparverordnung) endet am 30.04.2021. Ab dem 01.05.2021 müssen alle erstellten Ausweise den Regelungen des GEG entsprechen. Alle vorher erstellten Energieausweise behalten ihre Gültigkeit von 10 Jahren und müssen erst nach Ablauf erneuert werden.
Neue Energieausweise in der Praxis
KALO kann für Sie Ihren neuen Energieausweis erstellen. Dabei wird allen neuen Standards und Richtlinien Rechnung getragen. Doch auch Sie, als Auftraggeber, müssen bei den bereitzustellenden Daten einige Neuerungen durch das GEG beachten. Wichtig für Sie ist dabei:
- Die Sendung von drei aussagekräftigen Bildern sowie ein Bild des Typenschildes der Gebäudetechnik für eine Einschätzung des Modernisierungsstands.
- Die Angabe der Anzahl der Klimageräte (plus des jeweiligen nächsten Inspektionsdatums).
- Bei einer Nah-/Fernwärmeversorgung ist der Primärenergiefaktor anzugeben. Diesen können Sie bei Ihrem Energieversorger erfragen.
Quelle: VDIV
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