So verlockend steuerliche Abschreibungsvorteile und die besondere gestalterische Visitenkarte eines historischen Gebäudes bei der Vermarktung der Immobilie sein mögen, so bleibt doch immer für den kommerziellen Erfolg beim Umgang mit einem denkmalgeschützten Gebäude die Lösung der denkmalschutzrechtlichen Fragen vorrangig. Im nachfolgenden Artikel geht es deshalb – wie zuletzt in der Ausgabe 10/2016, Seite 20, dieser Zeitschrift – um solche Fragen des praktischen Umgangs mit dem Denkmalschutz, die die Gerichte beschäftigt haben.
Ensembleschutz ohne Einzelbaudenkmal?
Dem Denkmalschutz können nicht nur einzelne Baudenkmale, bauliche Anlagen im Sinne des Bauordnungsrechts, unterfallen, sondern auch eine Mehrheit erhaltenswerter baulicher Anlagen, ein Ensemble als Gesamtanlage. Beispiele dafür sind Siedlungen, Straßenzüge oder auch ganze Innenstadtbereiche. Daraus ergibt sich, dass der Denkmalschutz sehr weit reichen und einzelne bauliche Anlagen erfassen kann, die für sich genommen nicht den Charakter eines Baudenkmals aufweisen. Wenn somit der Denkmalschutz großflächige Wirkung zeigt, stellt sich zumindest die Frage, ob ein solches Ensemble voraussetzt, dass in ihm prägende Einzelbaudenkmale vorhanden sind oder ob eine Anlage ohne dieses besondere Baudenkmal allein durch seine geschlossene Wirkung denkmalrechtlich schützenswert ist.
Prägendes Einzelbaudenkmal
Auf diese Frage gibt es deshalb keine einheitliche Antwort, weil die Denkmalschutzgesetze der Länder unterschiedliche Regelungen enthalten. Im Urteil vom 22. April 2016 (1 B 12.2353) hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) München für Bayern den Grundsatz gebilligt, dass ein prägendes Einzelbaudenkmal in einem Ensemble vorhanden sein muss. Er begründete dieses Ergebnis durch eine detaillierte Auslegung des einschlägigen Landesgesetzes. Außerdem gewann er durch einen Ortstermin den Eindruck, dass in dem maßgeblichen Umgebungsgebiet des Gebäudes, dessen Eigentümer die Beseitigung des Gebäudes angezeigt und die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau beantragt hatte, kein Einzeldenkmal vorhanden war.
Das gleiche Erfordernis des Vorhandenseins eines schützenswerten Einzeldenkmals gilt für Nordrhein-Westfalen, während etwa in Baden-Württemberg, Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen und Schleswig-Holstein eine Unterschutzstellung von Ensembles auch ohne ein herausragendes Einzeldenkmal möglich ist. In der Urteilsbegründung ging der VGH auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Hamburg aus dem Jahr 2007 ein, auf das sich die Denkmalschutzbehörde in dem Verfahren zur Begründung ihrer Auffassung gestützt hatte. Der VGH München wies auf die unterschiedlichen Gesetzesformulierungen hin, sodass die Regelung in Hamburg nicht für Bayern gelten konnte. Im Ergebnis war die Klage des betroffenen Eigentümers gegen den Bescheid, mit dem ihm eine denkmalschutzrechtliche Abbruchgenehmigung versagt wurde, erfolgreich.
Text: Dr. Hellmuth Mohr, Rechtsanwalt Stuttgart
Den kompletten Artikel lesen Sie im aktuellen Modernisierungsmagazin 10/2017!