Parabolantennen auf dem Balkon
Ein Vermieter muss eine Parabolantenne auf dem Balkon seines Mieters nicht unbedingt hinnehmen. Wenn das besondere Informationsinteresse des ausländischen Mieters auch anders gedeckt werden kann, kann er eine solche Antenne untersagen. Dies folgt aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt/Main vom 26. September 2014 (Aktenzeichen 33 C 2232/14), wie die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltsverein (DAV) mitteilt.
Der ausländische Mieter hatte auf dem Balkon seiner Wohnung eine Parabolantenne installiert. Der Vermieter forderte den Mieter mehrfach vergeblich auf, diese Antenne wieder zu entfernen. In dem Haus stand den Mietern ein Breitbandkabelanschluss zur Verfügung. Da der Mieter nicht reagierte, verklagte ihn der Vermieter.
Es gibt zwar grundsätzlich ein Interesse ausländischer Mieter, sich über ihr Heimatland mit heimischen Programmen zu informieren. Dies spiegelt sich in dem umgekehrten Interesse von Vermietern, keine baulichen und optischen Veränderungen durch eine Antenne auf dem Balkon hinzunehmen. Diesen Interessenausgleich entschied das Amtsgericht in Frankfurt/ Main zugunsten des Vermieters. Das Argument des Mieters, es seien über die aufgestellte Parabolantenne weit mehr Programme zugänglich als über den hauseigenen Breitbandkabelanschluss, überzeugte das Gericht nicht. Es billigte zwar ein besonderes Informationsinteresse des Mieters am Empfang von Rundfunkprogrammen seines Heimatlands zu. Jedoch sei es auch den Mietern zuzumuten, weitere Informationsquellen zu nutzen. Das Gericht verwies insbesondere auf das Internet, das weitere Informationssendungen allgemein zugänglich macht. Es verwies insbesondere auf das geänderte Nutzerverhalten. Das Internet sei inzwischen als umfassendes Medium der Vermittlung von Informationen anerkannt und habe auch maßgeblich am sozialen und kulturellen Leben Anteil. Nach Auffassung des Gerichts stehe das Fernsehen dem Internet gleich. Aus diesem Grund sei es Mietern generell zuzumuten, auf das Internet als weitere Informationsquelle zurückzugreifen.
Beachtlich ist diese Entscheidung, da das Bundesverfassungsgericht in vielen Entscheidungen in der Vergangenheit die Interessen des Vermieters zurückgestellt und den Mietern Recht gegeben hat. In den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts war der Mieter nicht verpflichtet, sich über Printmedien, zum Beispiel Bücher oder Zeitungen, zusätzlich zu informieren.
Nach Auffassung der DAV-Mietrechts- und Immobilienrechtsanwälte tendiert das Amtsgericht hier in eine andere Richtung. Es bleibt abzuwarten, ob auch andere Gerichte aufgrund des tatsächlichen veränderten Nutzerverhaltens und der Informationsdichte im Internet sich dieser Auffassung anschließen werden.
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