Es ist gesetzlich genau festgelegt, wie viele Mitglieder einer Eigentümergemeinschaft (bzw. Anteile) anwesend sein müssen, damit Beschlüsse gefasst werden können. In der Regel wird das zu Beginn der Sitzung festgestellt und bleibt bis zu deren Ende so. Doch im konkreten Fall verließ ein Mitglied die laufende Versammlung und stellte auf diese Weise, ohne dass es aufgefallen wäre, eine Beschlussunfähigkeit her. Die Versammlung wurde fortgesetzt, unter anderem entschied man in einer schon länger währenden Angelegenheit der Tiefgaragensanierung.
Der Betroffene focht die Beschlüsse später an. Juristisch konnte man ihn nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS wegen des Verlassens der Versammlung nicht zur Rechenschaft ziehen. Dieses Verhalten sei nicht rechtsmissbräuchlich, denn es gebe weder eine Verpflichtung für einen Eigentümer, überhaupt zu erscheinen, noch eine Verpflichtung, die ganze Zeit dort abzusitzen.
(Landgericht Nürnberg-Fürth, Aktenzeichen 14 S 6933/15 WEG)
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