Anforderungen für Barrierefreiheit
Barrierefreiheit ist nicht nur wichtig für Personen mit Rollstuhl, sondern auch für Menschen mit Seh- oder Hörbehinderung, Mobilitätseinschränkungen aufgrund von Krankheit oder Alter sowie für Kleinkinder. Um Architekten und Planern die barrierefreie Gestaltung von Gebäuden und Umfeld zu erleichtern, dokumentiert die DIN 18040 die Anforderungen von Menschen mit sensorischen und kognitiven Einschränkungen.
Die DIN ist zweigeteilt. Teil 1 gilt dabei für öffentlich zugängliche Gebäude, während Teil 2 die Anforderungen für Wohnungen vorgibt. In der DIN 18040-2 wird differenziert zwischen „barrierefrei“ und „rollstuhlgerecht“.
Hier zusammengefasst die wichtigsten Anforderungen der DIN 18040-2:
Flächen, Platzbedarf
Verkehrsflächen und Bewegungsflächen müssen für die Personen bemessen werden, die je nach Situation den größten Flächenbedarf haben. Den größten Flächenbedarf benötigen Rollstuhlfahrer (Wendekreis größer/gleich 150 Zentimeter) und Personen mit Gehhilfen wie Armstützen (größer/gleich 90 Zentimeter mal 70 Zentimeter), Rollator (größer/gleich 80 Zentimeter mal größer/ gleich 100 Zentimeter). Für Platzbedarf und Bewegungsflächen ohne Richtungsänderung gibt die die DIN 18040-2 größer/gleich 120 Zentimeter an. Für den Platzbedarf zum Wenden eines Rollstuhls sind 150 Zentimeter mal 150 Zentimeter erforderlich, für übrige Nutzer müssen 120 Zentimeter mal 120 ausreichen. Durchgangsbreiten und Türen für Rollstuhlfahrer betragen mindestens 90 Zentimeter. Im Innern der Wohnung bleibt das Durchgangsmaß bei mindesten 80 Zentimetern.
Wege, Plätze, Zugang
Hier geht es um die Bereiche eines Gebäudes, die seiner Erschließung von der öffentlichen Verkehrsfläche aus bis zum Ort der zweckgemäßen Nutzung im Gebäude dienen.
Die DIN 18040-2 fordert 150 Zentimeter nur für Hauptwege. Nebenwege sollten mindestens 120 Zentimeter breit sein. Sind Verkehrsflächen stärker als 3 Prozent geneigt, müssen Rampen oder Aufzüge vorgesehen werden. Rampen müssen ohne Quergefälle mit maximal 6 Prozent Steigung ausgeführt sein. An Anfang und Ende der Rampe sind Bewegungsflächen von 150 mal 150 Zentimeter anzuordnen. Ab 600 Zentimetern Rampenlänge muss ein Zwischenpodest von mindestens 150 Zentimetern geplant werden. Außerdem darf in der Verlängerung einer Rampe keine abwärtsführende Treppe errichtet sein.
Treppen, Handlauf
Treppen müssen gerade Läufe haben. Offene Setzstufen oder unterschnittene Trittstufen sind unzulässig. Stufenvorderkantenmarkierungen sind Pflicht an jeder Stufe von Treppen mit bis zu drei Stufen und Treppen, die frei im Raum beginnen oder enden. In Treppenhäusern betrifft das die erste und letzte Stufe, sinnvoll sind jedoch alle Stufen.
Die Handläufe sind durchlaufend an Treppenauge oder Rampenauge, Zwischenpodesten und über Fensteröffnungen, Heizflächen und Ähnliches hinwegzuführen. Sie müssen am freien Ende mindestens 30 Zentimeter über das Treppenende waagrecht und mit einer Rundung zur Wand beziehungsweise Seite oder nach unten fortgeführt werden.
Badezimmer
Drehflügeltüren dürfen nicht in Bäder beziehungsweise Sanitärräume schlagen. Der Duschplatz muss stufenlos begehbar sein. Im Duschbereich sind rutschhemmende Bodenbeläge zu verwenden. Waschtische für Rollstuhlnutzer müssen unterfahrbar sein. Die Bewegungsfläche vor dem WC beträgt 120 mal 120 Zentimeter. Größer ist die Bewegungsfläche für Rollstuhlfahrer, die 150 mal 150 Zentimeter beträgt. Der seitliche Abstand zur Wand oder zu anderen Sanitärobjekten ist mit mindestens 20 Zentimetern vorgegeben, für Rollstuhlfahrer muss er auf einer Seite mindestens 90 Zentimeter und auf der anderen Seite 30 Zentimeter betragen.
Küchen
Als Bewegungsfläche zum Drehen und Wenden sind 120 mal 120 Zentimeter erforderlich, für Rollstuhlfahrer 150 mal 150 Zentimeter. Vor den Küchenmöbeln ist eine Mindesttiefe von 120 Zentimetern sowie 150 Zentimetern für Rollstuhlfahrer vorzusehen. Die Arbeitshöhen an Herd, Arbeitsplatte und Spüle sollten der Körpergröße gerecht werden. Für Rollstuhlfahrer muss die Unterfahrbarkeit von Herd, Arbeitsplatte und Spüle möglich sein.
Wohnraum, Schlafraum
Wohnungen werden unterschieden nach barrierefrei nutzbaren sowie nach barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbaren Wohnungen. Die Bewegungsflächen zum Drehen und Wenden bestimmen die erforderliche Raumgröße, wobei sich Bewegungsflächen überlagern dürfen. Es gilt: 120 mal 120 Zentimeter und 150 mal 150 Zentimeter für Rollstuhlfahrer. Die erforderliche Mindesttiefe entlang und vor Möbeln beträgt 90 Zentimeter sowie 150 Zentimeter für Rollstuhlfahrer. Und bei mindestens einem Bett: 120 Zentimeter entlang der einen und 90 Zentimeter entlang der anderen Längsseite, für Rollstuhlfahrer 150 Zentimeter entlang der einen und 120 Zentimeter entlang der anderen Längsseite.
Tieferliegende Fenster mit einer Brüstungshöhe von maximal 60 Zentimetern erleichtern den Blick nach draußen. Die erforderliche Fenstergriffhöhe liegt zwischen 85 bis 105 Zentimeter, oder mindestens ein Fenster je Raum muss automatisch zu öffnen sein. Für einen Freisitz ist die schwellenlose Erreichbarkeit notwendig. Außerdem müssen die Bewegungsflächen auf einem Freisitz ausreichend groß geplant sein, um ein Wenden mit dem Rollstuhl zu gewährleisten.