Der Weg vom Wort zur Tat
Angesichts der zunehmenden Umweltbelastungen ist der menschliche Wunsch, wenigstens in den eigenen vier Wänden von solchen Zivilisationsrisiken verschont zu werden, verständlich. Das Ziel des biologischen Bauens lässt sich zwar leicht formulieren, aber nur schwer in konkrete und nachprüfbare vertragliche Verpflichtungen fassen. Die Gründe hierfür werden nachfolgend erläutert. Bereits in Energie Kompakt 5/2013, Seite 32, wurden die klassischen Gebäudeschadstoffe erläutert.
Das Problem mit den Grenzwerten
Hinter dem Begriff „biologisch“ verbergen sich erhebliche Auslegungsschwierigkeiten, wenn man ihn umweltrechtlich genau definieren will. Im Gegensatz zu Schadstoffkonzentrationen im Wasser- und Bodenschutzrecht ist die Grenzziehung bei der Belastung von Innenräumen durch die Luft oder Stäube schwieriger, weil es hier größtenteils keine verbindlichen Werte auf einer gesetzlichen Grundlage gibt. Die Technische Anleitung (TA) Luft auf der Grundlage des Bundesimmissionsschutzgesetzes erfasst nur die Emission von Schadstoffen. Ersatzweise greift man deshalb oft auf Werte zurück, die von amtlichen Stellen stammen (zum Beispiel Umweltbundesamt) und die entweder auf einer Gefährdungsabschätzung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit gesundheitlicher Schäden beruhen oder lediglich auf einer statistischen Verteilung der in der Praxis vorgefundenen Schadstoffkonzentrationen. Eine Hilfe geben auch die Technischen Regeln für die Gefahrstoffe (TRGS). Sie geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene wieder sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse über die Tätigkeit mit Gefahrstoffen, einschließlich der Einstufung und Kennzeichnung. Entwickelt werden die TRGS vom Ausschuss für Gefahrstoffe, der in der Gefahrstoff-Verordnung vorgesehen ist. Veröffentlicht sind die TRGS auf der Homepage der Bundesanstalt für Arbeitssicherheit und Arbeitsmedizin (BAuA: www.baua.de). Ohne eine klare Festlegung der Bezugsgröße ist die bloße Verwendung des Begriffs biologisch deshalb nur eine Worthülse, die bei einer rechtlichen Auseinandersetzung einer weiten Interpretation Tür und Tor öffnet. Es ist auch ein Irrglaube, der leider durch entsprechende Lockangebote gefördert wird, dass eine zuverlässige Untersuchung etwa der Innenraumluft eines Gebäudes wegen möglicher Schadstoffe zum Billigtarif unter 100 Euro zu haben ist. Dies ist allein schon wegen der dabei erforderlichen sensiblen Labortechnik nicht möglich.
Umweltrisiken vorhersehen
Ein Risiko für den umweltbewussten Bauherrn hierbei liegt auch darin, dass durch die Fortentwicklung der wissenschaftlichen Forschung Umweltrisiken immer wieder neu erkannt werden und sich damit die Frage stellt, wie solche neuen Erkenntnisse mit bereits bestehenden vertraglichen Regelungen vereinbart werden können. Im Werkvertragsrecht gilt jedenfalls die Regel, dass das Werk, zum Beispiel ein Gebäude, im Zeitpunkt der Abnahme die im Vertrag vorausgesetzte Beschaffenheit, sonst die übliche Beschaffenheit aufweisen muss. Ist der Unternehmer bei einem Mangel im Gewährleistungszeitraum zur Nacherfüllung verpflichtet, hat er die umweltrechtlichen Anforderungen auch noch im Zeitpunkt seiner Nacherfüllung zu beachten. Ob er diese im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehen und in seiner Kalkulation berücksichtigen konnte, spielt dabei keine Rolle. Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Köln vom 6. Mai 1991, 12 U 130/88, können neuere wissenschaftliche Erkenntnisse über mögliche Gesundheitsgefahren auch dann noch in einen Prozess werden, wenn sie in der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz, also auch noch im Berufungsverfahren, bekannt geworden sind.
Lehrstücke aus der Rechtsprechung
Um zu verdeutlichen, wie schwierig die Suche nach verbindlichen Maßstäben zur Beurteilung der gesundheitlichen Risiken sein kann, werden nachfolgend zwei Urteile zu Schadstoffen dargestellt, die zu einem Zeitpunkt ergingen, als deren Gefährlichkeit noch nicht sicher feststand. Im bereits zitierten Falle des OLG Köln vom 6. Mai 1991, Umfang des Urteils immerhin fünf Druckseiten, weigerte sich der Auftraggeber, einem Schreinermeister den Lohn zu zahlen, weil die von ihm im Wohnhaus des Auftraggebers eingebaut Schrankwände eine zu hohe Emission an Formaldehyd aufweisen. Nach der damaligen Fassung der Gefahrstoff-Verordnung (GefahrstoffV), Verordnung zum Chemikaliengesetz, konnte man nach der Auffassung des Gerichtssachverständigen, dem das Gericht zwangsläufig gefolgt ist, aus dem dort festgelegten Grenzwert und dem vom Gerichtssachverständigen gewählten Prüfverfahren entnehmen, dass die Belastung der eingebauten Spanplatten zu hoch war. Aus heutiger Sicht muss man allerdings sagen: Ach, wie war es doch vordem, zwar nicht mit den Heinzelmännchen, aber mit der GefahrstoffV noch so bequem. Denn in der jetzigen Fassung verweist diese zur Einstufung von Gefahrstoffen auf die europarechtliche Verordnung (EG) 1272/2008 und deren Anhang I und VI. Im Falle des OLG Köln war wegen der Schadstoffbe-lastung nach Auffassung des Gerichts eine Minderung des Kaufpreises bis auf null zulässig. Für den im Werkvertragsrecht ebenfalls möglichen Anspruch auf Schadenersatz ist aber zu berücksichtigen, dass dieser nur dann gewährt wird, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Der Entlastungsbeweis (fehlendes Vertretenmüssen) obliegt zwar dem Handwerker. Wenn aber im Zeitpunkt der Abnahme in der entsprechenden Branche noch keine einschlägigen Kenntnisse verbreitet waren, kann dem Handwerker auch kein solcher Vorwurf gemacht werden.
Formaldehyd- und Lindanbelastungen im Fertighaus
Im Urteil des OLG Nürnberg vom 15. Januar 1992, Aktenzeichen 9 U 3700/89, ging es um die Formaldehyd- und Lindanbelastungen eines ganzen Fertighauses. Ebenfalls den Aussagen des Gerichtsgutachters, eines Professors für Pharmakologie und Toxikologie an einer Universität, folgend, hat das Gericht bei einer Raumluftbelastung mit Formaldehyd schon deutlich unter dem damaligen Wert der GefahrstoffV einen wesentlichen Mangel des Bauwerks bejaht, der zur Gewährleistungshaftung nach Werkvertragsrecht führte. Die Ableitung (durch eine Verringerung auf ein Zwanzigstel) erfolgte dabei aus dem in der früheren Fassung der Gefahrstoffverordnung geregelten MAK-Wert (maximale Arbeitsplatz Konzentration), jetzt Arbeitsplatzgrenzwert. Auch heute gilt die GefahrstoffV aber grundsätzlich nicht für private Haushalte. Bei der Frage, ob die bei den Hausbewohnern auch gemessenen Lindanbelastungen ebenfalls zu einer Gesundheitsgefährdung führen, konnte der Berichtsachverständige das Gericht davon überzeugen, dass der von ihm herangezogenen Schwellenwert keine Außenseitermeinung darstellte.
Die beiden Urteile untermauern den eingangs gegebenen Hinweis, dass es mit bloßen Begriffen zum biologischen Bauen ohne einen konkreten Verweis auf Grenzwerte oder ein anerkanntes wissenschaftliches Referenzwerk nicht getan ist. Je blumiger die Sprache, desto größer der Interpretationsspielraum für die Juristen! Zur weiteren Begründung der vertragsrechtlicher Mängel infolge von Gesundheitsgefahren kann auch die hierzu reichhaltige Rechtsprechung zu mietrechtlichen Mängeln und zu dem damit verbundenen Minderungsrecht des Mieters herangezogen werden. Allerdings geht auch hier das Gerichtsverfahren nicht immer mit einem Erfolg für den betroffenen Mieter oder Eigentümer aus. Im Verfahren, das dem Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 16. Januar 2013, VIII ZR 411/12 zugrunde liegt, wollte der Mieter eine über die bereits vom Amtsgericht gewährte Quote von 30 Prozent hinausgehende Mietminderung wegen einer von einem mangelhaften Parkettkleber verursachten Schadstoffbelastung in seiner Doppelhaushälfte erreichen. Dieses Anliegen war für den Mieter deshalb von Bedeutung, weil er wegen einer höheren Mietminderung die auf den Zahlungsverzug gestützte fristlose Kündigung erhalten hatte. Dieses Risiko hätte er nur durch eine Zahlung unter Vorbehalt vermeiden können. Schon das Landgericht als Berufungsgericht hatte aber diese höhere Mietminderung abgelehnt, weil nach Auffassung des Gerichtsgutachters bei einem ausreichenden Lüften der Wohnung das Schadstoffniveau auf dem Niveau eines Normalfalls gehalten werden kann. Wegen der Aussichtslosigkeit der Revision zum BGH war dieser auch nicht bereit, dem Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung zu entsprechen. Dieser Grundsatz kann auch im Werkvertragsrecht herangezogen werden, sodass auch hier die übliche und notwendige Lüftung des Gebäudes bei der Bewertung der Schadstoffkonzentration schadstoffmindernd berücksichtigt werden kann. Eine weitere Einschränkung enthält das Urteil des BGH vom 2. April 2014, VIII ZR 19/13. Hier wollte ein Mieter mit der Feststellungsklage die künftige Verpflichtung des Vermieters zum Schadenersatz bei einer künftigen Erkrankung des Mieters an einem Tumor infolge der vom Vermieter zu vertretenden Freisetzung von Asbestfasern klären lassen. Die Berufung zum BGH scheiterte deshalb, weil der Gerichtssachverständige in der Tatsacheninstanz festgestellt hatte, dass das Risiko des Mieters, in Zukunft an einem Tumor zu erkranken, zwar minimal über dem allgemeinen Lebensrisiko liege, jedoch als „sehr, sehr gering“ anzusehen sei, weshalb mit einer Tumorerkrankung „nicht zu rechnen“ sei. Diese Entscheidung unterstreicht nochmals die Tatsache, dass ohne eine zumindest plausible wissenschaftliche Begründung der Nachweis eines Umweltschadens nicht möglich ist.
Dr. Hellmuth Mohr
Rechtsanwalt, Stuttgart