Die Bundesförderung effiziente Gebäude (BEG) wurde mit der Novelle des GEG neu aufgestellt. Dabei hat die Bundesregierung die Zielgruppe selbstnutzender Wohneigentümer besonders in den Fokus genommen. Für vermietete Wohnungen und Nichtwohngebäude sind maximal 35 Prozent Förderung oder 30 Prozent plus 2500 Euro möglich.
Für den Einbau neuer Heizungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energien in Bestandsgebäuden gibt es eine Grundförderung von 30 Prozent der Investitionskosten. Dazu zählen Wärmepumpen, solarthermische Anlagen oder Holzheizungsanlagen. Diese Grundförderung können ausnahmslos alle Antragsteller erhalten, also neben privaten Hauseigentümern auch Unternehmen, gemeinnützige Organisationen und Kommunen, und zwar sowohl für Wohngebäude als auch Nichtwohngebäude.
Wiedereinführung von Ergänzungskrediten für Einzelmaßnahmen
Wieder eingeführt wurde die Möglichkeit, zur Finanzierung der Investitionen einen ergänzenden Förderkredit der KfW in Anspruch zu nehmen. Diesen können alle Antragsteller bei ihrer Hausbank beantragen, die eine Zusage für eine Einzelmaßnahmenförderung erhalten haben. Finanziert werden dann die Gesamtkosten aller durchgeführten Einzelmaßnahmen. Das sind bis zu 120.000 Euro pro Wohnung, also auch Kosten, die bei der Förderung nicht berücksichtigt, sondern gekappt wurden. Eine zusätzliche Zinsverbilligung gibt es dabei nur für Haushalte mit einem zu versteuernden Einkommen von bis zu 90.000 Euro.
Höchstgrenze der förderfähigen Kosten
Zu berücksichtigen ist, dass die Höchstbeträge für die förderfähigen Kosten für Heizungstechnikinvestitionen gesenkt wurden. Für die erste Wohnung eines Gebäudes können 30.000 Euro gefördert werden, für die zweite bis sechste Wohnung je 15.000 Euro und ab der siebten Wohnung je 8.000 Euro. Wenn gleichzeitig in Effizienzmaßnahmen investiert wird, kommen für diese Maßnahmen je Wohnung noch einmal einheitlich 30.000 Euro hinzu. Sind diese Maßnahmen in einem individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) vorgesehen, sind es sogar 60.000 Euro pro Wohnung. Für Nichtwohngebäude gilt eine Staffelung in Abhängigkeit von der beheizten Nutzfläche des Gebäudes.
Eine Verbesserung ist, dass die Höchstgrenzen der förderfähigen Kosten für den Heizungstausch und für Effizienzmaßnahmen getrennt gewährt werden. So beträgt die Höchstgrenze der förderfähigen Kosten für die erste Wohnung 30.000 Euro für den Heizungstausch plus 30.000 bzw. 60.000 Euro für die Effizienzmaßnahmen an der Gebäudehülle und der sonstigen Anlagentechnik (in der Summe also 60.000 bzw. 90.000 Euro).
Ab diesem Jahr kann Heizungstechnik pro Gebäude nur noch einmal gefördert werden. Eine stufenweise Heizungsmodernisierung ist also nicht mehr förderfähig.
Änderungen bei den Boni
Für Holzheizungsanlagen wird pauschal ein Emissionsminderungs- Zuschlag von 2.500 Euro gewährt, wenn sie den Wert von 2,5 Milligramm Staub pro Kubikmeter Abluft einhalten. Für Wärmepumpen, die als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser nutzen oder mit einem natürlichen Kältemittel arbeiten, gibt es einen Effizienz-Bonus von zusätzlich fünf Prozentpunkten. Das kann bei Mehrfamilienhäusern, die mit Holzheizung und Wärmepumpe kombiniert beheizt werden, besonders sinnvoll sein. Der bisherige Heizungstauschbonus – jetzt Klimageschwindigkeits-Bonus – wird auf selbstnutzende Wohneigentümer beschränkt.
Vermietete Wohnungen werden beim Austausch von funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizungen sowie mindestens 20 Jahre alten Gas- oder Holzheizungen also nicht mehr besonders gefördert. Das gilt auch für Nichtwohngebäude. Die geplante Ausweitung auf vermietete Wohnungen entfällt genauso wie die weitere Erhöhung des Bonus. Beides ist dem Haushaltsloch zum Opfer gefallen.
Der Förderfahrplan
Die Zuschüsse für den Heizungstausch sind ab 2024 bei der staatlichen Förderbank KfW zu beantragten. Das gilt auch für den Anschluss von Gebäuden an Gebäude- und Wärmenetze. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bleibt für die Förderung von Errichtung, Umbau oder Erweiterung von Gebäudenetzen, von Effizienzmaßnahmen an Gebäudehülle und anderer Heizungstechnik sowie für Heizungsoptimierungsmaßnahmen an bestehenden Heizungsanlagen zuständig.
Vorübergehend, und zwar bis Ende August 2024, kann der Heizungstausch vor der Antragstellung in Auftrag gegeben werden. Der Förderantrag kann dann bis Ende November nachgereicht werden. Voraussetzung ist, dass die Bedingungen aus der Förderrichtlinie eingehalten werden. Hintergrund dieser Ausnahmeregelung ist, dass es nach der Übernahme der Förderdurchführung durch die KfW bei der Heizungsförderung einen gestaffelten Antragsstart gibt. Aber alle Antragsteller können ihr Vorhaben wegen der Übergangsregelung direkt beginnen.
Ab dem 1. September 2024 muss dann auch der Förderung von Heizungstechnik bei der Antragstellung ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit einem Fachunternehmen mit einer sogenannten auflösenden oder aufschiebenden Bedingung der Förderzusage vorliegen. Dieser Auftrag wird dann erst nach Erhalt der Förderzusage wirksam, gilt deshalb auch noch nicht als Vorhabenbeginn. Bei Förderanträgen beim BAFA gilt das ab sofort.
BEG-Förderung im Überblick
Die Einzelmaßnahmen der BEG sind das wichtigste Förderprogramm für Holzheizungsanlagen. Es gibt Investitionszuschüsse für Pellet-, Hackschnitzel- und Scheitholzvergaserkessel. Dazu gehören Pelletkaminöfen mit Wassertasche und Kombikessel (Pellets oder Hackschnitzel mit Scheitholz), jeweils ab 5 kW und ohne Leistungsbegrenzung nach oben.
Die BEG für Wohn- und Nichtwohngebäude ist eine systemische Förderung für Effizienzhäuser (Wohngebäude) und Effizienzgebäude (Nichtwohngebäude). Gefördert wird nur noch die energetische Modernisierung von Bestandsgebäuden Die Neubauförderung ist entfallen. Dabei müssen bestimmte Werte für den Primärenergiebedarf und Wärmedurchlässigkeit der Gebäudehülle des Gesamtgebäudes bei EE-Wärmenutzung erreicht werden. Bei Wohngebäuden muss mindestens ein Effizienzhaus 85 erreicht werden, bei NWG mindestens ein Effizienzgebäude 70 (Ausnahmen: Denkmäler). Beim erstmaligen Einbau von Wärmeerzeugern auf Basis Erneuerbarer Energien gibt es für die sogenannte EE-Klasse einen um fünf Prozentpunkte erhöhten Fördersatz für die Gesamtmaßnahme. Möglich sind nur Förderkredite mit Tilgungszuschüssen, nur für kommunale Antragsteller gibt es direkte Investitionszuschüsse in gleicher Höhe.
Förderung von gemischt genutzten Gebäuden
Für Gebäude mit Anteilen von Wohn- und Nichtwohnnutzung kann die Förderung zusammen beantragt werden. Je nach der überwiegenden Nutzung wird das Gebäude im Förderantrag entweder als Wohn- (WG) oder Nichtwohngebäude (NWG) betrachtet. In überwiegend als NWG genutzten Gebäuden können Wohnflächen als Nettogrundfläche behandelt werden. Bei überwiegend als Wohngebäude genutzten Gebäuden ist eine Berücksichtigung der Nettogrundfläche nicht möglich.
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