Die Statistik zeigt, dass bei Brandkatastrophen mehr als 80 Prozent der Menschen an den Folgen des giftigen Rauchs und nicht an Verbrennungen sterben. Aufzüge zählen in Gebäuden dabei zu den sensibelsten Bereichen, weil sie höchsten Sicherheits-Anforderungen unterliegen. Deshalb sind zum Zweck der Rauchableitung im Brandfall sowie zur Belüftung am oberen Ende eines Aufzugsschachts Öffnungen anzubringen. Welche Anforderungen insbesondere zur Einhaltung des Gebäude Energiegesetzes (GEG) dafür gelten, hat der Fachverband Tageslicht und Rauchschutz e.V. (FVLR) gemeinsam mit dem Fachverband Luftdichtigkeit im Bauwesen e.V. (FLiB) und der Gütegemeinschaft Rauch- und Wärmeabzugsanlagen e. V (GRW) in einem neuen Merkblatt erarbeitet.
Das neue Merkblatt zur Luftdichtigkeit von Öffnungen zur Rauchableitung in Aufzugsschächten ist vor allem für Architekten, Planer, TGA-Planer, Lüftungsbauer, Bauherren und Monteure interessant. Aus Brandschutzgründen werden Aufzüge in den meisten Fällen mit eigenen Fahrschächten ausgeführt. Dieser Fahrschacht muss je nach Gebäudeart unterschiedlichen brandschutztechnischen Anforderungen genügen, um im Brandfall eine Rauch- und Brandausbreitung über den Aufzug zu verhindern. „Für die tägliche Nutzung müssen die Fahrschächte zu lüften und für den Brandfall zu entrauchen sein“, verdeutlicht Ulrich Koch. Der Geschäftsführer des FVLR weiter: „Seit vielen Jahrzehnten wird diese Öffnung daher als einfache, permanente Öffnung im Dach oder der Fassade ausgeführt, die in der Regel nicht verschlossen waren.“
Öffnungen zur Rauchableitung dürfen mit Abschlüssen versehen werden
Mit dem neuen Gebäudeenergiegesetz (GEG), das seit dem 1. November 2020 in Kraft ist, sind Gebäude allerdings so zu errichten, dass sie nach den anerkannten Regeln der Technik dauerhaft luftundurchlässig sind. Die freien Querschnitte der Öffnungen zur Rauchableitung stellen jedoch eine permanente Leckage in der Gebäudehülle dar. Damit verbunden sind erhebliche Energieverluste der Gebäude. Damit die Dichtheitsanforderung nun auch bei den Öffnungen zur Rauchableitung in Aufzugsschächten erfüllt werden kann, wurde der Paragraf 39 der Musterbauordnung angepasst. Ab sofort dürfen die Öffnungen zur Rauchableitung auch mit Abschlüssen versehen werden. Voraussetzung ist, dass diese im Brandfall selbsttätig und zusätzlich von mindestens einer Stelle aus manuell geöffnet werden können.
Die Auswahl der Bauprodukte ist entscheidend
Eine weitere Änderung: Im Rahmen der Überprüfung der Luftdichtigkeit durch den Blower-Door-Test von Gebäuden wurden die Öffnung bisher temporär verschlossen. Mit einer Aktualisierung der DIN EN ISO 9972:2018-12, als Grundlage für die Nachweisführung durch den Blower-Door-Test, ist dies zukünftig nicht mehr erforderlich. „Wichtig ist jedoch, dass die permanenten Öffnungen in der grundsätzlichen Auslegung des Gebäudes berücksichtigt werden“, berichtet Ulrich Koch. „Kommen Abdeckungen wie zum Beispiel Lichtkuppeln oder Flachdachfenster zum Einsatz, reduzierenden sie die Energieverluste natürlich erheblich. Aber auch diese Produkte können keine 100-prozentige Luftdichtigkeit garantieren. Daher sollten nur Bauprodukte zum Einsatz kommen, für die entspreche Nachweise über die Luftdichtigkeit vorliegen. Diese Werte können dann in der Auslegung berücksichtiget werden.“
Das neue Merkblatt ist ab sofort kostenfrei über die Webseite des FVLR (https://www.fvlr.de/pub_down_merkblaetter.htm) oder die beiden anderen Verbände erhältlich.