Am 1. November trat das Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft. Es enthält seit längerem bekannte Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden und an den Einsatz erneuerbarer Energien in Immobilien. Unsicherheit herrschte dagegen bis zuletzt über einen weiteren Regelungsbereich: die Erstellung und Verwendung von Energieausweisen.
Nunmehr stehen auch die Regelungen rund um die Energieausweise fest. Wie bisher wird es den Verbrauchsausweis und den Bedarfsausweis geben. Beide gelten jeweils 10 Jahre.
Neu ist, dass Immobilienbetreiber zukünftig die Möglichkeit haben, für die Erstellung eines Energieausweises Bildaufnahmen einzureichen. Damit werden aufwändige Begehungen vermieden, die insbesondere den Verbrauchsausweis stark verteuern würden. Die Aufnahmen müssen den Aussteller des Ausweises in die Lage versetzen, die energetischen Eigenschaften des Gebäudes zu beurteilen. Dazu zählen beispielsweise die Fassade, Fenster, Dach bzw. oberste Geschossdecke, die Kellerdecke bei unbeheizten Kellern, die Heizungsanlage inkl. Heizrohre im unbeheizten Keller, identifizierte energetische Schwachstellen des Objektes oder angebaute, umgebaute oder modernisierte Gebäudeabschnitte.
Je nach Energieträgerart bei der Wärmeerzeugung gibt es weiterführende Fragen zur Ermittlung der CO2-Emissionen. Letztere werden in den neuen Energieausweisen verpflichtend aufgelistet, was den Informationsgehalt erhöht. Gemeinsam mit den Empfehlungen zur Verbesserung der Energieeffizienz des Gebäudes sollen die Informationen den Betreiber in die Lage versetzen, effizient zum Klimaschutz beizutragen.
Weiterhin muss der Betreiber Auskunft über die Verwendung von prüfpflichtigen Klima- und Lüftungsanlagen und deren Fälligkeitsdatum der nächsten Inspektion angeben. Dazu zählen alle Anlagen, deren Nennleistung für den Kältebedarf über 12 kW liegt. Ausnahmen der Prüfpflicht bestehen, wenn die Klimaanlage mit einer kontinuierlichen elektronischen Überwachungsfunktion ausgestattet ist, die die Effizienz vorhandener gebäudetechnischer Systeme misst und automatisiert informiert, wenn die Effizienz sinkt.
Der Gesetzgeber räumt den Ausstellern von Energieausweisen eine Übergangsfrist bis zum 1. Mai 2021 ein. In dieser Zeit dürfen Energieausweise weiterhin nach den bisherigen Vorschriften erstellt werden.
Quelle: BRUNATA-METRONA
Bild: BRUNATA-METRONA-Gruppe
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