Kleine und mittelständische Unternehmen, deren Umsatz aufgrund der Corona-Pandemie in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60 Prozent gegenüber dem Vorjahreszeitraum zurückgegangen ist, können Überbrückungshilfe beantragen. Dafür wurde am 8. Juli eine gemeinsame bundesweit geltende » Antragsplattform gestartet. Dort können sich Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer registrieren.
Die Zuschüsse müssen nicht zurückgezahlt werden. Ihre Höhe richtet sich nach den betrieblichen Fixkosten und dem Ausmaß des erlittenen Umsatzrückgangs. Die Überbrückungshilfe ist Teil des Konjunkturprogramms der Bundesregierung. Sie soll dabei helfen, das wirtschaftliche Überleben von Firmen, Solo-Selbständigen, Freiberuflern, gemeinnützigen Unternehmen und Einrichtungen aller Branchen zu sichern, soweit sie sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifiziert haben. Anträge müssen bis spätestens 31. August 2020 online gestellt werden.
Quelle: VDIV
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